Coronabedingt: Vorerst Reduzierung von Gewerberaummieten zugesprochen
Das OLG Dresden hat mit seinem Urteil vom 24.02.2021 (5 U 1782/20) ein vorinstanzliches Urteil abgeändert. Die Klägerin wollte für ihren Gewerbebetrieb (Textileinzelhandel) die monatliche Miete auf Null herabsetzen für die Zeit, in der ihr Geschäft aufgrund Corona wegen der in Sachsen geltenden Allgemeinverfügung geschlossen bleiben muss.
Nachdem die erste Instanz verloren ging, hat das OLG Dresden die „Tür“ für eine andere Sichtweise geöffnet. Die Schließung stellt nach der Ansicht der Richter zwar keinen Mangel des Mietobjektes dar, ist jedoch eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Da die Schließung weder vom Mieter noch vom Vermieter zu vertreten ist, sollen sich beide in die wirtschaftlichen Folgen teilen. Eine Reduzierung der monatlichen Miete auf 50% befand das Gericht für angemessen.
Ob mit dieser Entscheidung Mieter und Vermieter einverstanden sind, muss vorerst dahingestellt bleiben. Die Entscheidung hat eine erhebliche Tragweite. Die Revision wurde zugelassen, sodass verfolgt werden muss, wie die Sache letztendlich für die Zukunft zu betrachten ist.